Die LinienLänge ein ? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Gregor Targowski   
Montag, den 15. Juni 2009 um 11:54 Uhr

Erläuterungen zu Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 Buchstabe a).

 

 

Zu Buchstabe a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt:

 

Ausgenommen ist nur der Personenlinienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Km. Übersteigt die Linienlänge 50 km, dann gilt die Verordnung auch, wenn der Linienbus zeitweise nur einen Teil der Linie befährt und seine Fahrtstrecke somit vorübergehend nicht mehr als 50 km beträgt. Bei der Berechnung der Linienlänge ist die Entfernung zwischen den Ausgangs- und Endpunkten der Linie entscheidend, also die Entfernung zwischen den Endhaltestellen. Soweit Fahrzeuge im Linienverkehr mit weniger als 50 Km Linienlänge von der Verordnung ausgenommen sind, gelten jedoch in Deutschland entsprechende Regelungen für die Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV (Registernummer 2).

Bei wechselndem Einsatz der Fahrer zwischen Gelegenheitsverkehr und Linienverkehr unterschiedlicher Linienlänge ist jeweils wechselweise die EG-Verordnung (561/2006/EG) oder die FPersV anzuwenden.

 

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 30.04.1998 (98/C 209/15) liegt ein Linienverkehr nicht vor, wenn gemäß einer Gruppenreservierung durch einen Reiseveranstalter wiederholt Beförderungen von Fahrgästen auf einer einfachen Fahrt zwischen einem Flughafen und einem Hotel durchgeführt werden, mit einem gelegentlichen Zwischenstopp bei einer Sehenswürdigkeit für Touristen, wobei die Strecke nicht vorab festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 15. Juni 2009 um 13:07 Uhr
 

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