Wöchentliche Ruhezeiten im Linienverkehr PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Gregor Targowski   
Freitag, den 12. Juni 2009 um 14:17 Uhr
(FPersV -§ 1 -4). Durch die Regelung wird ermöglicht, dass in Abs. 1 vorgeschriebene Verpflichtung zum einlegen einer wöchentlichen Ruhezeit für Fahrer von Linienomnibussen jeweils  um bis zu eine Woche verschoben werden kann.

Die mögliche Verschiebung der Wochenruhezeit auf die darauffolgenden Woche soll die Dienstplangestaltung der Fahrer von Linienbussen erleichtern. In der Praxis heißt dies, dass in diesen Fällen den Fahrern spätestens jeweils nach zwei Wochen eine Wochenruhezeit gewährt werden muss.

Gegebenenfalls ist die Wochenruhezeit jedoch in der zweiten Woche während  der Woche oder spätestens am Wochenende nachzuholen, d.h. bei der letzten Möglichkeit sind zwei Wochenruhezeiten auf einmal fällig.

Im Gegensatz zur Regelung in Art. 8 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 3820/85 muss die vorgeschrieben  nachzuholende Ruhezeit also nicht zwingend zusammen mit der zweiten Wochenruhezeit genommen werden: Sie kann auch während der Woche an eine Tagesruhezeit angehängt werden. Abweichend von den Regelungen in der VO (EWG) Nr. 3820/85 ist aufgrund der Formulierung in der FPerV davon auszugehen, dass die beiden wöchentlichen Ruhezeiten vollständig innerhalb des Zeitraums liegen müssen, für den sie bestimmt sind. Die Lage innerhalb der zwei Wochen kann allerdings frei gewählt werden.

Die letzte Auslegung liegt nahe, da bei der Regelung für die Wochenruhezeit im Gegensatz zu den Festlegungen in § der VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht auf eine bestimmte  Dauer der Wochenruhezeit abgestellt wird, die einschließlich der Ausgleichszeiten in einem Zeitraum von insgesamt vier Wochen einzubringen ist („spätestens vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche“). Nach § 1 kann demgegenüber die wöchentliche Ruhezeit ausdrücklich nur auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 15. Juni 2009 um 12:10 Uhr
 

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